Tierhaltung – Festlegung Verbote
Tiere sind Lebewesen und so sind diese auch zu behandeln. Laut dem Tierschutzgesetz ist es verboten:
- Tieren ungerechtfertigt Leid, Schäden oder Schmerzen zuzufügen oder sie in Angst zu versetzen,
- ein Tier ohne vernünftigen Grund zu töten,
- Tiere nicht benötigten Eingriffen zu unterziehen,
- Tiere auszusetzen oder zurückzulassen,
- Tiere, die nicht mehr ihren eigentlichen Nutzen erbringen, zweckzuentfremden und es dadurch unfassbaren Qualen auszusetzen,
- Tiere auf öffentlich zugänglichen Plätzen zu verkaufen. (Für den Verkauf auf öffentlichen Verkaufsplattformen im Internet gelten gesonderte Regelungen und Bestimmungen. Informationen diesbezüglich finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)
Detailliertere Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei den zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern oder in der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung.
Weiterführende Links
- https://www.oesterreich.gv.at/themen/reisen_und_freizeit/haustiere/Seite.742020.html
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003860
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003820
- https://www.sozialministerium.at/site/Gesundheit/Tiergesundheit/Tierschutz/FAQ_Oeffentlicher_Verkauf_und_oeffentliches_Anbieten_von_Tieren